I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Gebiet
(1) Die Weidegenossenschaft Neuhof ist ein Realverband nach dem Realverbandgesetz vom 4. November 1969. Sein Name ist Weidegenossenschaft Neuhof. Er hat seinen Sitz in Neuhof.
(2) Der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes) ist das Gebiet der Gemeinde Neuhof.
§ 2
Verbandsvermögen, Vermögensverzeichnis
Die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens sind im Vermögensverzeichnis aufgeführt. Der Vorstand hat das Verzeichnis bei Veränderungen fortzuschreiben.
§ 3
Mitglieder, Mitgliederverzeichnis
(1) Die Mitglieder sowie ihre Teilnahmerechte und Pflichten sind in dem Mitgliederverzeichnis aufgeführt.
(2) Wechselt ein Anteil den Inhaber, so hat bei einem Wechsel durch Erbgang der Erbe bei einem Wechsel durch Vertrag das bisherige Mitglied dem Vorstand die Änderung unter Vorlage der urkundlichen Belege anzuzeigen. Der Vorstand hat das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.
(3) Zeigt ein Mitglied die Übertragung seines Verbandsanteils nicht an, so bleibt es dem Verband gegenüber neben dem Erwerber berechtigt und verpflichtet (§ 13 des Gesetzes).
§ 4
Verbandsanteile
(1) Die Verbandsanteile sind selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Verbandsteile, die zu einer Haus- oder Hofstelle gehören, können von dieser getrennt werden.
(2) Die Übertragbarkeit der Verbandsteile wird wie folgt beschränkt: Die Verbandsteile dürfen nicht verkauft werden, wenn der Käufer kein Haus, Hofstelle oder Land in der Gemeinde Neuhof besitzt.
(Dem Realverband seht beim Verkauf eines Anteils das Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehöhrige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden § 12 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Die Verbandsteile können nicht geteilt werden (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes).
II. Der Vorstand
§ 5
Zusammensetzung, Bildung
(1) Der Vorstand des Realverbandes besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt, (für den zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu wählen.) Wiederwahl ist - auch mehrfach - zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied (oder ein Stellvertreter) vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder (oder Stellvertreter) vorzeitig abberufen. Diese können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Wird ein Vorstandsmitglied (oder Stellvertreter) entmündigt oder wird ihm durch Richterspruch die Fähigkeit entzogen, öffentliche Ämter zu bekleiden, so scheidet es damit aus dem Vorstand aus, im übrigen endet das Amt des einzelnen Vorstandsmitgliedes (oder Stellvertreters) erst, wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit ein Nachfolger gewählt worden ist.
§ 6
Wahl
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dzu bereiten Mitglieds in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim gewählt, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Wahl beschließt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der Anwesenden und Verttretenden erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Im Anschluß an die Wahl werden die Gewählten von dem Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind unverzüglich nach der Wahl der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 7
Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Realverbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen,
2. über alle nicht der Entscheidung Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten zu beschließen,
3. Das Verbandsvermögen zu verwalten.
§ 8
Sitzung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, so oft die Geschäftslage erfordert. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch und mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Antrag eines anderen Vorstandmitglieds muß der Vorsitzende jederzeit und verzüglich eine Sitzung anberaumen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder (oder zwei Vorstandsmitglieder und ein Stellvertreter) anwesend sind; er beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluß abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzuhalten. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
§ 9
Verpflichtende Erklärung
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Realverband verpflichtet werden soll, sind von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den des Realverbandes setzen.
III. Die Mitgliederversammlung
§ 10
Aufgaben
Die Mitgliderversammlung wählt den Rechnungsführer und die Abschlußprüfer; sie beschließt über folgende nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes ihrer Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten:
1. die Satzung und Änderung der Satzung,
2. die Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes,
3. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand,
4. den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder,
5. den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird,
6. die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäften, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet ist,
7. die Verfügung über grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,
8. die Verwendung der Überschüsse,
9. Beiträge, oder sonstige Leistungen der mitglieder an den Verband,
10. die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil,
11. die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder,
12. die Aufhebung und Umwandlung von Rezeßpflichten sowie die Verwendung von Ablösungsbeträgen,
13. die Stellungnahme zu einer Auflösung oder einer Umgestaltung des Verbandes durch die Aufsichtsbehörde,
14. einen Antrag an die Aufsichtsbehörde gemäß § 43 des Gesetzes,
15. eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde,
16. die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes
auf einen Wasser- und Bodenverband,
und außerdem über folgende Angelegenheiten:
17. die Zweckentfremdung von Waldflächen (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald),
18. die Änderung der Betreuungsform für den Genossenschaftswald (§ 3 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald),
19. allgemeine Weisungen an den Vorstand über Verwertung und Verteilung des anfallenden Holzes,
20. die Einstellung von forstlichem Personal,
21. die Verpachtung der Jagd im Genossenschaftswald
22. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Rechnungsführers, die Wahl der Abschlußprüfer,
23. die führung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen,
§11
Einberunfung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann jedes mitglied verlangen, dass die Aufsichtsbehörde die mitgliederversammlung einberuft (§ 22 Ab. 3 des Gesetzes).
§ 12
Teilnahme an der Mitgliederversammlung
(vgl. § 23 des Gesetzes)
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die mitglieder oder ihre gesetzlichen Verteter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder volljährige Abkömmling eines mitglieds gelten als bevollmächtigt, solange das mitglied dem Realverband gegenüber keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat ein mitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmrechte, so ruht der über zwei Fünftel herausgehende Stimmanteil bei der Abstimmung.
(3) Steht ein Verbandsanteil einer Erbengemeinschaft oder einer anderen Personenmehrheit zu, so ist die Stimmabgabe für diesen Verbandsanteil ungültig, wenn die Inhaber des Anteils nicht einheitlich abstimmen. Diejenigen, die abwesend sind, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Verbandteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.
§ 13
Ladung, Beschlussfähigkeit
(vgl. § 24 des Gesetzes)
(1) Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden. Zur Mitgliederversammlung kann durch Bekanntmachung geladen werden; die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Verbandsbereich wohnen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie nach Absatz 1 ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 2/3 der Anteile vertreten sind.
§ 14
Beschlußfassung
(vgl. § 25 des Gesetzes)
(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als die, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die in § 10 Nrn. 1, 4, 11 - 16 genannten Angelegenheiten darf nur abgesimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten , so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. in dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. Die Ladung zur zweiten Versammlung kann mit der zur ersten verbunden werden. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 auch die zweite Ladung.
§ 15
Niederschrift
(1) Der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen.
(2) Aus der Niederschrift muß zu ersehen sein: die ordnungsmäßige Ladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im Falle der Vertretung sind auch die Vertreter aufzuführen), die Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie Bekantmachungen des Vorstandes.
IV. Wirtschaftsprüfung
§ 16
Zuteilung von Holz aus dem Genossenschaftswald
Ist den Verbandsmitgliedern Holz aus dem Genossenschaftswald zugeteilt worden und führt ein Mitglied sein Holz innerhalb der vom Vorstand bestimmten Frist nicht ab, so kann der Vorstand das Holz für Rechnung des Mitglieds meistbietend versteigern oder freihändig veräußern und den Erlös nach Abzug der Kosten hinterlegn oder das Holz auf Kosten des Mitglieds aus dem Schlag rücken lassen.
§ 17
Rechnungsführer
(1) Der Rechnungsführer des Realverbands wird wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Er hat auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilzunehemn. Der Vorstand kann ihm eine Dienstanweisung geben. Über seine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Rechnungsführer zieht die Einnnahmen des Verbandes sowie Beiträge und Umlagen von den Mitgliedern ein.
Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.
§ 18
Jahresabrechnung
(1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresabrechnung des Realverbandes aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren Prüfung zwei Abschlußprüfer; sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten Prüfstelle übertragen. Die Abschlußprüfer werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis mit den notwendigen Unterlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern diese den Realverband nicht von der vorlage befreit hat. eine Ausfertigung der Jahresabrechnung und des Prüfungsergebnisses sind außerdem zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluß über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungführers herbeizuführen. Hat die Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung beanstandet, so darf die Mitgliederversammlung Entlastung nicht erteilen, ehe die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß die Beanstandungen ausgeräumt sind.
V. Aufsicht
§ 19
Aufsichtsbehörde
Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises Blankenburg nach nähere Maßgabe der §§ 32 bis 36 des Gesetzes. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
VI. Schlußbestimmungen
§ 20
Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied ist ein Stück der Satzung oder von Änderungen der Satzung durch eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
§ 21
Bekanntmachungen
Für Bekanntmachungen des Realverbandes gelten die Bestimmungen über Bekanntmachungen der Gemeinde Neuhof entsprechend.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. März 1972 beschlossen. Sie tritt vierzehn Tage nachdem sie allen Mitgliedern übersandt oder ausgehändigt worden ist (§ 20), in Kraft.
Neuhof, den 20. März 1972
Realverband Weidegenossenschaft Neuhof
Rohmann Kleemann
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Genehmigung
Die vorstehende Satzung des Realverbandes Weidegenossenschaft Neuhof vom 10. März 1972 wird gem. § 17 (2) Realverbandgesetz vom 4. 11. 1969 genehmigt.
Landkreis Blankenburg
Der Oberstadtdirektor
Seidel
Braunlage, den 18. April 1972